Schüsselverlust:
Häufig gibt es in Mehrfamilienhäusern größere Schließanlagen. Der eigene Schlüssel passt dann nicht nur zur eigenen Wohnung, sondern auch zur Haustür oder dem Kellereingang. Wenn Sie Ihren Schlüssel verlieren, muss zur Sicherheit des ganzen Hauses auch der allgemeine Bereich mit neuen Schlössern versehen werden. Wenn also jeder im Haus dafür einen neuen Schlüssel erhalten muss, können die Schäden schnell größere Summen erreichen. Wichtiger Hinweis: es sind nur kosten für den Schlosswechsel, nicht aber für evtl. Folgeschäden wie Einbrüche versichert!
Hüten fremder Tiere:
Wer auf das Tier von Nachbarn oder Freunden aufpasst, übernimmt mit dem Tier auch automatisch das Haftungsrisiko. Vergessen Sie z. B., die Tür zu schließen und der Hund reißt aus und richtet einen Schaden an, dann müssen Sie und nicht der Hundebesitzer für Schmerzensgeld, Arbeitsausfall oder im Extremfall auch Rentenzahlungen aufkommen. Ähnliches gilt auch für den Umgang mit fremden Pferden.
Gewässerschaden:
Wenn eine alte Lackdose oder ein Altölkanister ausläuft und in das Grundwasser gelangt, sind oft umfangreiche Arbeiten zur Entsorgung und Reinigung notwendig, die Sie als Verursacher zu tragen hätten. Insbesondere für Eigenheimbesitzer mit Öltanks wichtig!
Tagesmutter:
Für Tagesmütter, die gegen Entgelt die Kinder anderer Leute hüten, gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen. Diese Tagesmütter haften ebenfalls für Schäden, die durch die Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Bei dem Babysitten auf privater Ebene, also ohne Entgelt dafür, kann das Risiko in der Haftpflichtversicherung enthalten sein.
Forderungsausfall (oder auch Ausfalldeckung genannt) in der Privathaftpflicht
Hier springt Ihre eigene Privathaftpflicht für Schäden die ein Dritter Ihnen zufügt ein, wenn dieser z.B. mittellos ist und Ihnen den Schaden nicht ersetzen kann. So sind Sie geschützt, wenn Sie selbst einen Schaden erlitten haben und der Verursacher Ihnen den Schaden nicht ersetzen kann.
Verzicht der Einrede bei deliktunfähigen Kindern in der Privathaftpflicht
Immer wieder kommt es bei Schäden durch Kinder unter 7 Jahren zu Problemen. Da Kinder in diesem Alter nicht haftbar gemacht werden können, brauchen Sie auch lt. Gesetz nicht für Schäden aufkommen. Trotzdem bleibt oft die “moralische” Haftung gegenüber Nachbarn oder Freunden, wenn der kleine Sohn oder Tochter mal etwas angestellt hat. Hier können Sie die “Einrede der Deliktunfähigkeit” ausschließen. Die Privathaftpflicht prüft dann nur noch, ob der Schaden an sich versichert ist – nicht aber, ob Sie z.B. Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.